Die kalte und nasse Jahreszeit macht es uns nicht gerade einfach, frühmorgens motiviert aus dem Bett zu steigern, sich fertigzumachen und ins Büro zu fahren. Wie gut ist es da, wenn man die Möglichkeit hat, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Stellt sich nur die Frage, wer für die Kosten für Heizung. Möbel und Co. aufkommt?
Unternehmen sind seit dem Frühjahr nicht mehr verpflichtet, Ihre Beschäftigten aus dem Homeoffice arbeiten zu lassen und dennoch bieten einige diese Möglichkeit weiterhin an. So schätzt das IFO-Institut, dass jeder 4. Mitarbeitende in Deutschland noch immer aus dem Homeoffice arbeitet. In einigen Branchen liegt der Wert sogar noch höher.
Besonders im Winter schätzen Mitarbeitende die Möglichkeit aus dem Homeoffice zu arbeiten, da sie sich dadurch die Fahrt ins Büro ersparen, welches aufgrund von Eisglätte, Schneefall und Zugverspätungen zu einer echten Herausforderung werden kann.
Die Begriffe im Überblick: Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten
Bislang ist das mobile Arbeiten in Deutschland noch nicht eindeutig gesetzlich geregelt. So wird umgangssprachlich oft vom “Homeoffice” gesprochen.
Dagegen ist die Telearbeit ganz deutlich definiert. So erfolgt die Arbeit mit festen Arbeitszeiten außerhalb des Unternehmens an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz, welcher sich in der Regel in den eigenen vier Wänden des Mitarbeitenden befindet. Es gelten genaue Anforderungen, welche durch die Arbeitsstättenverordnung geregelt sind.
Sofern die oben genannten Merkmale erfüllt sich und entsprechende Bedingungen vereinbart würden handelt es sich um Telearbeit. In diesem Fall muss sich der Arbeitgebende an die gesetzlichen Vorschriften zur Telearbeit halten. Detaillierte Regelungen zur Durchführung des Homeoffice können sich aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Wenn man teilweise im Büro arbeitet und teilweise im Homeoffice oder von unterwegs, spricht man von alternierender Telearbeit, da der Mitarbeitende nicht von einem fest Ort aus arbeitet. So kann die Arbeit auch in z.B. einem Coworking-Space, im Zug oder aus dem Hotel erfolgen.
Laut Verdi ist in der Regel ist der Arbeitgebende in der Pflicht, den Arbeitnehmenden mit einem Homeoffice-Arbeitsplatz auszustatten – auf Kosten des Unternehmens. Neben dem Mobiliar zählen hierzu auch weitere Büromaterialien und eine passende Telekommunikationstechnik inklusive Soft- und Hardware. Hierunter können z.B. Computer, Telefon, Kopfhörer und Kameras fallen. Auch die Kosten für etwaige Wartungen und Reparaturen werden vom Arbeitgebenden getragen.
Laut Aussage der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände darf der Arbeitgebende nicht verlangen, dass der Arbeitnehmende seine privaten Geräte für die Arbeit einsetzt, sofern dies nicht vorab mit den Arbeitnehmenden abgesprochen wurde. Ganz gleich, welche Geräte schlussendlich zum Einsatz kommen, Datenschutz und Datensicherheit müssen immer gewährleistet sein.
Neben der ergonomischen Ausstattung spielen natürlich auch die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Arbeitssicherheit eine wichtige und zentrale Rolle. Der Arbeitgebende steht dabei in der Pflicht, dies sicherzustellen. Hierbei ist auch zu beachten, dass ausreichend Platz und Lüft- und Heizmöglichkeiten gegeben sind. Eine Gefährdungsbeurteilung, welche im besten Fall von jedem Mitarbeitenden auf Anweisung der Geschäftsführung durchgeführt wird, kann dabei helfen, mögliche Risiken aufzudecken und auszuschließen. Ein generelles Zutrittsrecht zur privaten Wohnung hat der Arbeitgebende nicht.
In größeren Unternehmen gibt es einen Betriebsrat, welcher bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Homeoffice-Reglungen unterstützen. Zudem kann eine Betriebsvereinbarung Homeoffice-Regelungen enthalten.
Dies können Arbeitgebende und Arbeitnehmende individuell miteinander abstimmen. Sollte es weder eine Vereinbarung geben, noch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, so kommt es laut Verdi auf die Gesamtumstände an. Der Arbeitnehmende hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung seiner zusätzlichen Kosten, sofern das Interesse des Arbeitgebenden an der Ausübung der Arbeit im Homeoffice überwiegt. Hierzu gibt es eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer.
Umso mehr Beschäftigte aus dem Homeoffice arbeiten, umso weniger Kosten fallen für den Arbeitgebenden im Betrieb an. Das macht die Arbeit im Homeoffice für viele Arbeitgeber so attraktiv. Sollte es doch mal zu Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien kommen, können Beschäftigte den Anspruch auf Anwendungsersatz vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Sollte der Arbeitgebende den Beschäftigten freistellen von zu Hause oder im Betrieb zu arbeiten, so können Sie die Arbeit natürlich auch im Betrieb verrichten. Selbiges gilt, wenn Ihre Homeoffice-Vereinbarung ein Rückkehrrecht beinhaltet. Auf jeden Fall sollten Sie mit Ihrem Arbeitgebenden eine Regelung für die anfallenden Kosten (Strom, Heizung, anteilige Miete, Telefon, etc.) im Homeoffice treffen und schriftlich festhalten.
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*Quelle: NTV
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